Die festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen, die ihren Betriebssitz im Kreis Plön haben. Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet des Kreises Plön.

Hinweis: Die Anfahrt erfolgt aus Lütjenburg, da sich hier unser Betriebssitz befindet

 

Kreisverordnung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Plön 

Aufgrund des  § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Aug.  1990  (BGBI. I S. 1690) und des § 4 Abs. 2 der  Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden  nach  dem PBefG  vom  20.  Aug. 1991 (GVOBI. Schl.-H. S  400) in‘ Verbindung mit §55 Abs. 1 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes   (LVwG)  in der. Fassung vom 02.06.1992 (GVOBI. Schl.-H. S. 243) wird verordnet: 

§1 Geltungsbereich 

Die  Beförderungsentgelte  für den Gelegenheitsverkehr  mit Taxen  innerhalb  des Kreises sind Festpreise; sie dürren  weder über- noch unterschritten werden.  Der Geltungsbereich ist auf das Kreisgebiet beschränkt. 

§2 Beförderungsentgelte 

Die  Berechnung der Beförderungsentgelte erfolgt mit Fahrpreisanzeiger nach einem Einheitstarif: 

1. Das Grundentgelt für jede Inanspruchnahme einer Taxe beträgt 3,60 Euro

2. Für Fahrstrecken bis 3 km werden 2,40 Euro pro km und über 3 km werden 2,10 Euro pro km berechnet. 

   a) Die Anfahrt zum Besteller ist kostenlos. 

   b) Für Anfahrten, die zu einem Ort erfolgen, von welchem  aus die Fahrt nicht zum Standort der Taxen zurück erfolgt, muss ein Entgelt nach Ziffer 2 berechnet werden. 

3. Das Beförderungsentgelt in Höhe des vom Taxameter angezeigten Fahrpreises ist grundsätzlich bei Beendigung der Fahrt zu entrichten. Dem Fahrgast ist auf Verlangen  eine Quittung über den Beförderungspreis zu  erteilen. 

4. Für die Inanspruchnahme  eines  Großraumtaxis, das nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von bis zu neun Personen einschließlich Fahrer geeignet und bestimmt Ist, wird ein  Zuschlag  erhoben, soweit mehr als vier Fahrgäste befördert werden. Der Zuschlag beträgt  bei Beförderung von fünf bis acht Personen 5,00 Euro. In  begründeten Ausnahmefällen kann der Taxifahrer die Fahrt von der Entrichtung einer angemessenen  Vorauszahlung abhängig  machen. 

§3 Sondervereinbarungen 

Für den Gelegenheitsverkehr mit  Taxen können Sondervereinbarungen nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 PBefG getroffen werden. Sie bedürfen der Genehmigung der Landrätin des Kreises Plön. 

§4 Wartezeiten 

Als Wartezeitentgelt sind nach Antritt der Fahrt je 15 Sekunden 0,15 Euro und für 

eine volle Stunde 36,00 Euro zu berechnen. 

§5 Gepäckbeförderung 

Handgepäck ist unentgeltlich zu befördern. 

§6 Zurückweisung einer Taxe 

Wird eine bestellte Taxe  aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so errechnet sich das Entgelt für Wege und Wartezeit nach den §§ 2 und 3 dieser  Verordnung. 

§7 Betriebsstörung 

Wird  eine Fahrt durch Ausfall des Fahrzeuges, durch Verschulden des Kraftfahrers oder durch  Unfall unterbrochen, und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich  gemacht,  so  ist der  Fahrgast zur  Zahlung   des  Fahrpreises nicht verpflichtet. Der entrichtete Fahrpreis ist zurückzuzahlen. 

§8 Sonderausstattung 

Eine vom Fahrgast verlangte  Ausstattung  der. Taxe  z.B.  zu Hochzeits- und Bestattungsfahrten, darf je nach Aufwendung besonders berechnet werden. 

§9 Ordnungswidrigkeiten 

Zuwiderhandlungen gegen diese  Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die nach § 61  Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2  des  PBefG  mit einer Geldbuße  geahndet werden können. 

§10 Inkrafttreten 

Diese Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen tritt am 01.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung über Beförderungsentgelte  mit  Taxen im Kreis Plön vom 01.05.2019 außer Kraft. 

 

Plön, den 30.06.2022 

Kreis Plön
Die Landrätin
Amt für Sicherheit und Ordnung
Veterinärwesen u. Kommunalaufsicht
Verkehrsaufsicht
Stephanie Ladwig
Landrätin