Die festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen, die ihren Betriebssitz im Kreis Plön haben. Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet des Kreises Plön.
Hinweis: Die Anfahrt erfolgt aus Lütjenburg, da sich hier unser Betriebssitz befindet
Kreisverordnung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Plön
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Aug. 1990 (BGBI. I S. 1690) und des § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem PBefG vom 20. Aug. 1991 (GVOBI. Schl.-H. S 400) in‘ Verbindung mit §55 Abs. 1 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in der. Fassung vom 02.06.1992 (GVOBI. Schl.-H. S. 243) wird verordnet:
§1 Geltungsbereich
Die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen innerhalb des Kreises sind Festpreise; sie dürren weder über- noch unterschritten werden. Der Geltungsbereich ist auf das Kreisgebiet beschränkt.
§2 Beförderungsentgelte
Die Berechnung der Beförderungsentgelte erfolgt mit Fahrpreisanzeiger nach einem Einheitstarif:
1. Das Grundentgelt für jede Inanspruchnahme einer Taxe beträgt 3,60 Euro.
2. Für Fahrstrecken bis 3 km werden 2,40 Euro pro km und über 3 km werden 2,10 Euro pro km berechnet.
a) Die Anfahrt zum Besteller ist kostenlos.
b) Für Anfahrten, die zu einem Ort erfolgen, von welchem aus die Fahrt nicht zum Standort der Taxen zurück erfolgt, muss ein Entgelt nach Ziffer 2 berechnet werden.
3. Das Beförderungsentgelt in Höhe des vom Taxameter angezeigten Fahrpreises ist grundsätzlich bei Beendigung der Fahrt zu entrichten. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis zu erteilen.
4. Für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis, das nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von bis zu neun Personen einschließlich Fahrer geeignet und bestimmt Ist, wird ein Zuschlag erhoben, soweit mehr als vier Fahrgäste befördert werden. Der Zuschlag beträgt bei Beförderung von fünf bis acht Personen 5,00 Euro. In begründeten Ausnahmefällen kann der Taxifahrer die Fahrt von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig machen.
§3 Sondervereinbarungen
Für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen können Sondervereinbarungen nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 PBefG getroffen werden. Sie bedürfen der Genehmigung der Landrätin des Kreises Plön.
§4 Wartezeiten
Als Wartezeitentgelt sind nach Antritt der Fahrt je 15 Sekunden 0,15 Euro und für
eine volle Stunde 36,00 Euro zu berechnen.
§5 Gepäckbeförderung
Handgepäck ist unentgeltlich zu befördern.
§6 Zurückweisung einer Taxe
Wird eine bestellte Taxe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so errechnet sich das Entgelt für Wege und Wartezeit nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung.
§7 Betriebsstörung
Wird eine Fahrt durch Ausfall des Fahrzeuges, durch Verschulden des Kraftfahrers oder durch Unfall unterbrochen, und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zur Zahlung des Fahrpreises nicht verpflichtet. Der entrichtete Fahrpreis ist zurückzuzahlen.
§8 Sonderausstattung
Eine vom Fahrgast verlangte Ausstattung der. Taxe z.B. zu Hochzeits- und Bestattungsfahrten, darf je nach Aufwendung besonders berechnet werden.
§9 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die nach § 61 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 des PBefG mit einer Geldbuße geahndet werden können.
§10 Inkrafttreten
Diese Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen tritt am 01.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung über Beförderungsentgelte mit Taxen im Kreis Plön vom 01.05.2019 außer Kraft.
Plön, den 30.06.2022
Kreis Plön
Die Landrätin
Amt für Sicherheit und Ordnung
Veterinärwesen u. Kommunalaufsicht
Verkehrsaufsicht
Stephanie Ladwig
Landrätin